Allgemeine Grundsätze
Dem Naturschutzrecht geht es um den Schutz von Natur und Landschaft als Ganzes. Die Natur soll vor nachteiligen Eingriffen des Menschen bewahrt werden. Andererseits garantiert das Bundesnaturschutzgesetz bzw. andere Bundesgesetze auch, dass Bebauung, Verkehrswege, touristische und sportliche Aktivitäten sowie Land-, Fischerei- und Forstwirtschaft möglich sind.
Naturschutzbelange genießen keinen absoluten Vorrang gegenüber anderen öffentlichen Belangen sondern stehen gem. § 2 Abs. 3 BNatSchG unter einem Abwägungsvorbehalt.
Im Bundesnaturschutzgesetz gibt es verschiedene Möglichkeiten, Gebietsschutz zu gewährleisten. Eine Art des besonderen Gebietsschutzes ist die Ausweisung eines Gebietes als Nationalpark gem. § 24 Bundesnaturschutzgesetz.
Daneben gibt es die Möglichkeit, Biosphärenreservate auszuweisen, Landschaftsschutzgebiete, Naturschutzgebiete, Naturdenkmale sowie geschützte Biotope oder Landschaftsbestandteile festzulegen.
Die einzelnen Schutzkategorien unterscheiden sich erstens nach der Größe und zumeist nach der Art der Lebensräume, die geschützt werden. Die Unterschutzstellung erfolgt zumeist durch Rechtsverordnung und nur ausnahmsweise greift ein unmittelbarer gesetzlicher Schutz ein. Es wird auch danach differenziert, wie streng der Schutz ausgestaltet werden soll.
Bei der Unterschutzstellung ist die Planungshoheit der Kommunen nach Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG zu beachten und in die Abwägung einzubeziehen. Gleiches gilt für den Schutz des Eigentums nach Artikel 14 GG. Allerdings handelt es sich nach der Rechtsprechung bei Maßnahmen des Natur- und Landschaftsschutzes regelmäßig um entschädigungslos hinzunehmende Inhalts- und Schrankenbestimmungungen des Artikel 14 GG.
Verfahren der Festsetzung eines Nationalparks
Nationalparke werden nach § 22 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Wohnungswesen festgesetzt. Sie sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete. Die Festsetzung erfolgt durch Landesrecht, vgl. § 22 Abs. 2 BNatSchG.
Dies ist in NRW in § 43 des Landesnaturschutzgesetzes geregelt.
Danach kann die oberste Landschaftsbehörde nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landes durch Rechtsverordnung einheitlich zu schützende Gebiete zu Nationalparken zu erklären.
Nach Abs.1 § 43 ist zudem erforderlich, dass die Rechtsvorschrift auch eine Lenkungsmaßnahme zur Regelung des Wildbestandes enthält.
Im Übrigen sind in § 43 des Landesnaturschutzgesetzes die oben genannten Ausführungen des Bundesnaturschutzgesetzes vollständig übernommen. Nationalparke sind dann im Landschaftsplan nachrichtlich zu übernehmen.
Nach Abs.4 § 43 Landesnaturschutzgesetz soll eine Verwaltung des Nationalparks die Regelungen (z.B. die Regelungen zum Wildbestand) überwachen. Außerdem kann sie Befreiungen nach § 69 Abs.1 Satz 1 u.2 erteilen.
Zuständige Verwaltungsbehörde ist die Gemeinde. In anderen Fällen die untere Landschaftsbehörde.
Voraussetzungen für die Festsetzung
Der Landesgesetzgeber kann Nationalparke allerdings nur dann ausweisen, wenn die Voraussetzungen des § 24 Bundesnaturschutzgesetz gegeben sind.
Folgende Voraussetzungen sind zu erfüllen: Es muss eine bestimmte Mindestgröße gegeben sein (empfohlen wird ein Gebiet ca. bis zu 10.000 ha).
Das Gebiet muss eine besondere Eigenart aufweisen und u.a. wird diskutiert, dass die Landschaft von vergleichbaren Gebieten durch eine ausgeprägte Individualität sich abheben muss. Es müssen auch 50 % des Gebiets die Voraussetzungen eines Naturschutzgebietes erfüllen.
Erforderlich ist auch, dass sich ein großer Teil des zu schützenden Gebiets in einem Zustand befindet, der nicht oder wenig vom Menschen beeinflusst wurde. Möglich ist es heute aber auch, einen sog. Zielnationalpark auszuweisen, der dann erst das Ziel hat, einen Bereich zu entwickeln, der nicht von Menschen beeinflusst ist.
Im Einzelnen können Gebiete zu einem Nationalpark erklärt werden, die
1. großräumig und von besonderer Eigenart sind,
2. in einem überwiegenden Teil ihres Gebietes die Voraussetzungen eines Naturschutzgebietes erfüllen, und
3. sich in einem überwiegenden Teil ihres Gebietes von einem von Menschen nicht oder
wenig beeinflussten Zustand befinden oder geeignet sind, sich in diesen Zustand zu
entwickeln oder in einen Zustand entwickelt zu werden, der einen möglichst ungestör-
ten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik gewährleistet.
Rechtliche Vorgaben für die Gestaltung eines Nationalparks
Nach § 24 Bundesnaturschutzgesetz sind Nationalparke einheitlich zu schützende Gebiete. Dies bedeutet aber nicht, dass in dem Gebiet die Schutzziele alle einheitlich sein müssen. Es ist vielmehr möglich, dass der Park in einzelne verschiedene Schutzzonen untergliedert wird. Nach der Rechtsprechung ist es sogar empfohlen, unterschiedliche Zonen einzurichten. Durch die Zonierung erfolgt eine Aufteilung in Teilgebiete, die aufgrund ihrer unterschiedlichen Ausgangszustände und Funktionen im Schutzgebiet auch unterschiedlicher Managementstrategien bedürfen. Folgende Schutzzonen können ausgewiesen werden (vgl. Schumacher in Schumacher/Fischer-Hüftle, Bundesnaturschutzgesetz, § 24 Rdn.21 ff.).
Kernzone (Zone 1):
Ruhezone: Zone mit natürlichen und naturnahen Bereichen, in den Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik ungestört ablaufen. Nutzungen oder Managementmaßnahmen werden nicht durchgeführt, die Natur genießt Prozessschutz.
Entwicklungszone (Zone 2a):
Zone mit den Bereichen, die sich in einem naturnahen Zustand entwickeln oder durch die Entwicklungsmaßnahmen in einen naturnahen Zustand entwickelt werden können.
Pflegezone (2b):
Zone mit denjenigen Flächen, die aus Gründen des Arten- und Biotopschutzes in ihrem Erhalten dauerhaft gepflegt werden.
Erhaltungszone/Pufferzone (Zone 3):
Zone, die meist die ökologisch weniger wertvollen Randbereiche umfasst. Sie dient einerseits der touristischen Zugänglichkeit des Nationalparks und puffert andererseits die störungsempfindlichen Ökosysteme der Kern- und Entwicklungszonen gegen negative Einflüsse von außen ab.
Es wird diskutiert, dass diese Gebiete als Erholungs- und Pufferzonen dienen sollen und auch keine sonstigen Besonderheiten haben müssen. Möglich ist sogar, dass eine dörfliche Siedlung in dem Gebiet liegt.
Ziele eines Nationalparks sind es, den möglichst ungestörten Ablauf von Naturvorgängen in der natürlichen Dynamik zu gewährleisten (Zielsetzung Prozessschutz).
Daneben soll ein Nationalpark aber auch der wissenschaftlichen Umweltbeobachtung dienen sowie die naturkundliche Bildung und das Naturerlebnis der Bevölkerung garantieren.
Diese letztgenannten Ziele sind nachrangig und dürfen nicht dem Prozessschutz entgegenlaufen. Im Rahmen dieser Zielsetzung ist es aber Ziel eines Naturschutzgebietes auch, der Erholung und der Bildung der Bürger zu dienen. Die Zugänglichkeit für Besucher entspricht der Grundidee des Nationalparks. Der Mensch soll nicht ausgeschlossen werden von der unberührten Natur, sondern dieses Naturerlebnis auch erleben können. Es sollen daher auch Erschließungsmaßnahmen für die Bevölkerung Teil eines Nationalparks sein. Diese Erschließung soll allerdings in dem oben genannten, ökologisch weniger wertvollen Bereich stattfinden.
Fazit:
Es ist definitiv nicht wahr, dass durch einen Nationalpark die Sennelandschaft bzw. die Heide zerstört werden würde. Die Regulierung von großen Teilen des Gebietes ist zulässig und gesetzlich vorgesehen. Es stimmt nicht, dass die Landwirtschaft Nachteile zu befürchten hat. So ist z.Bsp. durch landesgesetzliche Vorgaben bereits festgelegt, dass Regelungen zum Wildbestand aufzunehmen sind. Ein Nationalpark bietet neben dem Naturschutz auch touristische Chancen. Pufferzonen im Randgebiet sind zulässig und bieten den Ausgleich zu der bereits bestehen Nutzung außerhalb des geplanten Nationalparks. Es ist also durchaus so, dass Bereiche im Nationalpark geringeren Schutz genießen als Naturschutzgebiete.
Es scheint auch weiterhin Unwissenheit darüber zu geben, wie praktisch ein Nationalpark in Nordrhein-Westfalen ausgewiesen wird. Erforderlich ist eine Rechtsverordung, die noch nicht vorliegt. Dies bedeutet, dass derzeit noch die Gelegenheit besteht, dass die Gemeinde Hövelhof auch Vorstellungen entwickelt, wie die Zielsetzung eines Nationalparkes Senne verwirklicht wird. Vorab muss zudem das Land ein Benehmen mit den zuständigen Bundesministerien herbeiführen. Die grundrechltich geschützten Rechte aller Betroffenen sind bei der Planerstellung abzuwägen und zwar unter Berücksichtigung der bestehenden Gesetze.
Fragen?
vorstand@gruene-hoevelhof.de oder direkt an Juliane Brauckmann
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