{"id":418,"date":"2014-05-19T22:11:49","date_gmt":"2014-05-19T20:11:49","guid":{"rendered":"http:\/\/www.gruene-hoevelhof.de\/cms\/?p=418"},"modified":"2014-06-19T15:16:26","modified_gmt":"2014-06-19T13:16:26","slug":"rechtliche-grundlagen-der-ausweisung-eines-nationalparks","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.gruene-hoevelhof.de\/cms\/rechtliche-grundlagen-der-ausweisung-eines-nationalparks\/","title":{"rendered":"Rechtliche Grundlagen der Ausweisung eines Nationalparks"},"content":{"rendered":"<h2>Allgemeine Grunds\u00e4tze<\/h2>\n<p>Dem Naturschutzrecht geht es um den Schutz von Natur und Landschaft als Ganzes. Die Natur soll vor nachteiligen Eingriffen des Menschen bewahrt werden. Andererseits garantiert das Bundesnaturschutzgesetz bzw. andere Bundesgesetze auch, dass Bebauung, Verkehrswege, touristische und sportliche Aktivit\u00e4ten sowie Land-, Fischerei- und Forstwirtschaft m\u00f6glich sind.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Naturschutzbelange genie\u00dfen keinen absoluten Vorrang gegen\u00fcber anderen \u00f6ffentlichen Belangen sondern stehen gem. \u00a7 2 Abs. 3 BNatSchG unter einem Abw\u00e4gungsvorbehalt.<\/p>\n<p>Im Bundesnaturschutzgesetz gibt es verschiedene M\u00f6glichkeiten, Gebietsschutz zu gew\u00e4hrleisten. Eine Art des besonderen Gebietsschutzes ist die Ausweisung eines Gebietes als Nationalpark gem. \u00a7 24 Bundesnaturschutzgesetz.<\/p>\n<p>Daneben gibt es die M\u00f6glichkeit, Biosph\u00e4renreservate auszuweisen, Landschaftsschutzgebiete, Naturschutzgebiete, Naturdenkmale sowie gesch\u00fctzte Biotope oder Landschaftsbestandteile festzulegen.<\/p>\n<p>Die einzelnen Schutzkategorien unterscheiden sich erstens nach der Gr\u00f6\u00dfe und \u00a0zumeist nach der Art der Lebensr\u00e4ume, die gesch\u00fctzt werden. Die Unterschutzstellung erfolgt zumeist durch Rechtsverordnung und nur ausnahmsweise greift ein unmittelbarer gesetzlicher Schutz ein. Es wird auch danach differenziert, wie streng der Schutz ausgestaltet werden soll.<\/p>\n<p>Bei der Unterschutzstellung ist die Planungshoheit der Kommunen nach Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG zu beachten und in die Abw\u00e4gung einzubeziehen. Gleiches gilt f\u00fcr den Schutz des Eigentums nach Artikel 14 GG. Allerdings handelt es sich nach der Rechtsprechung bei Ma\u00dfnahmen des Natur- und Landschaftsschutzes regelm\u00e4\u00dfig um entsch\u00e4digungslos hinzunehmende Inhalts- und Schrankenbestimmungungen des Artikel 14 GG.<\/p>\n<h2>Verfahren der Festsetzung eines Nationalparks<\/h2>\n<p>Nationalparke werden nach \u00a7 22 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz im Benehmen mit dem Bundesministerium f\u00fcr Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium f\u00fcr Verkehr, Bau und Wohnungswesen festgesetzt. Sie sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete. Die Festsetzung erfolgt durch Landesrecht, vgl. \u00a7 22 Abs. 2 BNatSchG.<\/p>\n<p>Dies ist in NRW in\u00a0 \u00a7 43 des Landesnaturschutzgesetzes geregelt.<\/p>\n<p>Danach kann die oberste Landschaftsbeh\u00f6rde nach Anh\u00f6rung des zust\u00e4ndigen Ausschusses des Landes durch Rechtsverordnung einheitlich zu sch\u00fctzende Gebiete zu Nationalparken zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p>Nach Abs.1 \u00a7 43 ist zudem erforderlich, dass die Rechtsvorschrift auch eine Lenkungsma\u00dfnahme zur Regelung des Wildbestandes enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen sind in \u00a7 43 des Landesnaturschutzgesetzes die oben genannten Ausf\u00fchrungen des Bundesnaturschutzgesetzes vollst\u00e4ndig \u00fcbernommen. Nationalparke sind dann im Landschaftsplan nachrichtlich zu \u00fcbernehmen.<\/p>\n<p>Nach Abs.4 \u00a7 43 Landesnaturschutzgesetz soll eine Verwaltung des Nationalparks die Regelungen (z.B. die Regelungen zum Wildbestand) \u00fcberwachen. Au\u00dferdem kann sie Befreiungen nach \u00a7 69 Abs.1 Satz 1 u.2 erteilen.<\/p>\n<p>Zust\u00e4ndige Verwaltungsbeh\u00f6rde ist die Gemeinde. In anderen F\u00e4llen die untere Landschaftsbeh\u00f6rde.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>Voraussetzungen f\u00fcr die Festsetzung<\/h2>\n<p>Der Landesgesetzgeber kann Nationalparke allerdings nur dann ausweisen, wenn die Voraussetzungen des \u00a7 24 Bundesnaturschutzgesetz gegeben sind.<\/p>\n<p>Folgende \u00a0Voraussetzungen sind zu erf\u00fcllen: \u00a0Es muss eine bestimmte Mindestgr\u00f6\u00dfe gegeben sein (empfohlen wird ein Gebiet ca. bis zu 10.000 ha).<\/p>\n<p>Das Gebiet muss eine besondere Eigenart aufweisen und u.a. wird diskutiert, dass die Landschaft von vergleichbaren Gebieten durch eine ausgepr\u00e4gte Individualit\u00e4t sich abheben muss. Es m\u00fcssen auch 50 % des Gebiets die Voraussetzungen eines Naturschutzgebietes erf\u00fcllen.<\/p>\n<p>Erforderlich ist auch, dass sich ein gro\u00dfer Teil des zu sch\u00fctzenden Gebiets in einem Zustand befindet, der nicht oder wenig vom Menschen beeinflusst wurde. M\u00f6glich ist es heute aber auch, einen sog. Zielnationalpark auszuweisen, der dann erst das Ziel hat, einen Bereich zu entwickeln, der nicht von Menschen beeinflusst ist.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Im Einzelnen k\u00f6nnen Gebiete zu einem Nationalpark erkl\u00e4rt werden, die<\/p>\n<p>1. gro\u00dfr\u00e4umig und von besonderer Eigenart sind,<\/p>\n<p>2. in einem \u00fcberwiegenden Teil ihres Gebietes die Voraussetzungen eines Naturschutzgebietes erf\u00fcllen, und<\/p>\n<p>3. sich in einem \u00fcberwiegenden Teil ihres Gebietes von einem von Menschen nicht oder<\/p>\n<p>wenig beeinflussten Zustand befinden oder geeignet sind, sich in diesen Zustand zu<\/p>\n<p>entwickeln oder in einen Zustand entwickelt zu werden, der einen m\u00f6glichst ungest\u00f6r-<\/p>\n<p>ten Ablauf der Naturvorg\u00e4nge in ihrer nat\u00fcrlichen Dynamik gew\u00e4hrleistet.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>Rechtliche Vorgaben f\u00fcr die Gestaltung eines Nationalparks<\/h2>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Nach \u00a7 24 Bundesnaturschutzgesetz sind Nationalparke einheitlich zu sch\u00fctzende Gebiete. Dies bedeutet aber nicht, dass in dem Gebiet die Schutzziele alle einheitlich sein m\u00fcssen. Es ist vielmehr m\u00f6glich, dass der Park in einzelne verschiedene Schutzzonen untergliedert wird. Nach der Rechtsprechung ist es sogar empfohlen, unterschiedliche Zonen einzurichten. Durch die Zonierung erfolgt eine Aufteilung in Teilgebiete, die aufgrund ihrer unterschiedlichen Ausgangszust\u00e4nde und Funktionen im Schutzgebiet auch unterschiedlicher Managementstrategien bed\u00fcrfen. Folgende Schutzzonen k\u00f6nnen ausgewiesen werden (vgl. Schumacher in Schumacher\/Fischer-H\u00fcftle, Bundesnaturschutzgesetz, \u00a7 24 Rdn.21 ff.).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Kernzone (Zone 1):<\/p>\n<p>Ruhezone: Zone mit nat\u00fcrlichen und naturnahen Bereichen, in den Naturvorg\u00e4nge in ihrer nat\u00fcrlichen Dynamik ungest\u00f6rt ablaufen. Nutzungen oder Managementma\u00dfnahmen werden nicht durchgef\u00fchrt, die Natur genie\u00dft Prozessschutz.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Entwicklungszone (Zone 2a):<\/p>\n<p>Zone mit den Bereichen, die sich in einem naturnahen Zustand entwickeln oder durch die Entwicklungsma\u00dfnahmen in einen naturnahen Zustand entwickelt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Pflegezone (2b):<\/p>\n<p>Zone mit denjenigen Fl\u00e4chen, die aus Gr\u00fcnden des Arten- und Biotopschutzes in ihrem Erhalten dauerhaft gepflegt werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Erhaltungszone\/Pufferzone (Zone 3):<\/p>\n<p>Zone, die meist die \u00f6kologisch weniger wertvollen Randbereiche umfasst. Sie dient einerseits der touristischen Zug\u00e4nglichkeit des Nationalparks und puffert andererseits die st\u00f6rungsempfindlichen \u00d6kosysteme der Kern- und Entwicklungszonen gegen negative Einfl\u00fcsse von au\u00dfen ab.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Es wird diskutiert, dass diese Gebiete als Erholungs- und Pufferzonen dienen sollen und auch keine sonstigen Besonderheiten haben m\u00fcssen. M\u00f6glich ist sogar, dass eine d\u00f6rfliche Siedlung in dem Gebiet liegt.<\/p>\n<p>Ziele eines Nationalparks sind es, den m\u00f6glichst ungest\u00f6rten Ablauf von Naturvorg\u00e4ngen in der nat\u00fcrlichen Dynamik zu gew\u00e4hrleisten (Zielsetzung Prozessschutz).<\/p>\n<p>Daneben soll ein Nationalpark aber auch der wissenschaftlichen Umweltbeobachtung dienen sowie die naturkundliche Bildung und das Naturerlebnis der Bev\u00f6lkerung garantieren.<\/p>\n<p>Diese letztgenannten Ziele sind nachrangig und d\u00fcrfen nicht dem Prozessschutz entgegenlaufen. Im Rahmen dieser Zielsetzung ist es aber Ziel eines Naturschutzgebietes auch, der Erholung und der Bildung der B\u00fcrger zu dienen. Die Zug\u00e4nglichkeit f\u00fcr Besucher entspricht der Grundidee des Nationalparks. Der Mensch soll nicht ausgeschlossen werden von der unber\u00fchrten Natur, sondern dieses Naturerlebnis auch erleben k\u00f6nnen. Es sollen daher auch Erschlie\u00dfungsma\u00dfnahmen f\u00fcr die Bev\u00f6lkerung Teil eines Nationalparks sein. Diese Erschlie\u00dfung soll allerdings in dem oben genannten, \u00f6kologisch weniger wertvollen Bereich stattfinden.<\/p>\n<h2>Fazit:<\/h2>\n<p>Es ist definitiv nicht wahr, dass durch einen Nationalpark die Sennelandschaft bzw. die Heide zerst\u00f6rt werden w\u00fcrde. Die Regulierung von gro\u00dfen Teilen des Gebietes ist zul\u00e4ssig und gesetzlich vorgesehen.\u00a0 Es stimmt nicht, dass die Landwirtschaft Nachteile zu bef\u00fcrchten hat. So ist z.Bsp. durch landesgesetzliche Vorgaben bereits festgelegt, dass Regelungen zum Wildbestand aufzunehmen sind. Ein Nationalpark bietet neben dem Naturschutz auch \u00a0touristische Chancen. Pufferzonen im Randgebiet sind zul\u00e4ssig und bieten den Ausgleich zu der bereits bestehen Nutzung au\u00dferhalb des geplanten Nationalparks. Es ist also durchaus so, dass Bereiche im Nationalpark geringeren Schutz genie\u00dfen als Naturschutzgebiete.<\/p>\n<p>Es scheint auch weiterhin Unwissenheit dar\u00fcber zu geben, wie praktisch ein Nationalpark in Nordrhein-Westfalen ausgewiesen wird. Erforderlich ist eine Rechtsverordung, die noch nicht vorliegt. Dies bedeutet, dass derzeit noch die Gelegenheit besteht, dass die Gemeinde H\u00f6velhof auch Vorstellungen entwickelt, wie die Zielsetzung eines Nationalparkes Senne verwirklicht wird. Vorab muss zudem das Land ein Benehmen mit den zust\u00e4ndigen Bundesministerien herbeif\u00fchren. Die grundrechltich gesch\u00fctzten Rechte aller Betroffenen sind bei der Planerstellung abzuw\u00e4gen und zwar unter Ber\u00fccksichtigung der bestehenden Gesetze.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Fragen?<\/h3>\n<p><a href=\"javascript:DeCryptX('2x2q1s0s2v0a0n3g0@1h2t2w3h1o0e1.1i2q3h0v1f1m2j0o1g201e3h')\">&#118;o&#114;&#115;t&#97;&#110;&#100;&#64;&#103;ru&#101;ne&#45;&#104;&#111;&#101;&#118;elho&#102;&#46;de<\/a> oder direkt an\u00a0<a title=\"Juliane Brauckmann\" href=\"http:\/\/www.gruene-hoevelhof.de\/cms\/?page_id=396\">Juliane Brauckmann<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Allgemeine Grunds\u00e4tze Dem Naturschutzrecht geht es um den Schutz von Natur und Landschaft als Ganzes. Die Natur soll vor nachteiligen Eingriffen des Menschen bewahrt werden. 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